Lebensgemeinschaft
Sie sind unverheiratet und leben mit einer Partnerin oder einem Partner im Konkubinat? Damit Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner nach Ihrem Tod eine Rente von der PKE erhält, müssen Sie dies mit dem Formular «Meldung der Lebensgemeinschaft» zu Lebzeiten der PKE mitteilen.
Ihre Lebenspartnerin oder der Lebenspartner erhält nach Ihrem Tod eine Rente von der PKE, sofern die reglementarischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn nicht für gemeinsame Kinder aufzukommen ist, muss die Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre gedauert haben. Die fünf Jahre müssen spätestens im Alter 70 erfüllt sein. Die Partner müssen in dieser Zeit an einem gemeinsamen amtlichen Wohnsitz und mit einem gemeinsamen Haushalt zusammengewohnt haben.
Details finden Sie unter Leistungen im Todesfall.
Auch für den Anspruch auf ein allfälliges Todesfallkapital ist das Zusammenwohnen an einem gemeinsamen amtlichen Wohnsitz und mit einem gemeinsamen Haushalt von mindestens fünf Jahren Voraussetzung. Damit Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner nach Ihrem Tod ein Todesfallkapital erhält, müssen Sie dies mit dem Formular «Änderung Begünstigung für das Todesfallkapital» zu Lebzeiten der PKE melden. Informationen finden Sie hier.