Ende des Vorsorgeverhältnisses
Endet Ihr Arbeitsverhältnis? Wenn das Anstellungsverhältnis mit Ihrem Arbeitgeber aufgelöst wird und kein Anspruch auf Alters- oder Invaliditätsleistungen besteht, treten Sie aus der PKE aus. Haben Sie und Ihr Arbeitgeber Sparbeiträge geleistet oder wurde ein Guthaben Ihrer vorherigen Pensionskasse an die PKE überwiesen? Dann haben Sie Anspruch auf eine Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung).
Sie sind auch nicht mehr in der PKE versichert, wenn Ihr Lohn das Minimum gemäss Vorsorgeplan unterschreitet.
Austrittsleistung
Wenn Sie und Ihr Arbeitgeber Sparbeiträge geleistet haben oder ein Guthaben Ihrer vorherigen Pensionskasse an die PKE überwiesen wurde, haben Sie mit der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses Anspruch auf eine Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) der PKE.
Die Austrittsleistung wird normalerweise an die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers überwiesen. Bitte ergänzen Sie die nötigen Angaben auf dem Formular «Austrittsmeldung durch Arbeitnehmer».
Sie treten keine neue Stelle an und sind jünger als 58 Jahre? Dann können Sie bei einer Bank oder bei einer Versicherungsgesellschaft Ihrer Wahl ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice eröffnen. Bitte teilen Sie uns die nötigen Angaben mit. Somit können wir Ihnen Ihre Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) dorthin überweisen.
Was ist eine Nachdeckungsfrist und wie lange dauert diese?
Für die Risiken Tod und Invalidität bleiben Sie während maximal einem Monat nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der PKE versichert. Wenn Sie vor Ablauf des Monats einer neuen Pensionskasse angeschlossen werden, sind Sie ab sofort dort versichert.
Barauszahlung bei Auswanderung
Wandern Sie ins Ausland aus? Geben Sie die Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder in Liechtenstein auf oder nehmen Sie im Hauptberuf eine Tätigkeit als Selbständigerwerbender auf? Dann ist auf Antrag eine Barauszahlung möglich.
Bei Auswanderung in den EU/EFTA-Raum ist eine Barauszahlung nur eingeschränkt möglich. Bitte ziehen Sie in diesem Falle unbedingt das «Merkblatt Eingeschränkte Barauszahlung bei der Ausreise in einen EU-/EFTA-Staat» zu Rate und lesen Sie die Informationen der Verbindungsstelle.
Meldung des Austritts
Der Arbeitgeber informiert die PKE über Ihren Austritt. Eine «Kündigung» Ihres Vorsorgeverhältnisses bei der PKE ist daher nicht erforderlich.
Damit wir Ihre Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) überweisen können, senden Sie uns bitte das ausgefüllte Formular «Austrittsmeldung durch Arbeitnehmer» zu.
Wünschen Sie eine Barauszahlung wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, reichen Sie uns bitte auch die Zusatzerklärung ein.