Weiterführung der Vorsorge nach Entlassung
Kündigt Ihnen der Arbeitgeber, können Sie Ihre Vorsorge bei der PKE weiterführen, wenn Sie mindestens 58 Jahre alt sind oder das im Vorsorgeplan Ihres Unternehmens definierte tiefere Mindestalter erreicht haben.
Die Voraussetzungen sind, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst worden ist (Kündigung, Aufhebungsvereinbarung) oder Sie einer drohenden Kündigung zuvorgekommen sind und Sie kein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber haben und somit nicht bei einer anderen Pensionskasse versichert sind. Zudem müssen Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin der AHV-Beitragspflicht unterstellt sein.
Nach einer Entlassung steht man meist vor einer schwierigen Situation. Für ältere Personen, die kurz vor der Pensionierung stehen, ist eine Arbeitslosigkeit noch einschneidender, weil sie sich direkt auf die Leistungen aus der Pensionskasse auswirkt.
Die Situation für ältere Arbeitnehmer wird mit der Weiterführung der Vorsorge deutlich verbessert. So bleibt bei einer Arbeitslosigkeit später der Rentenbezug möglich. Wird eine neue Stelle angetreten und man wird in die Pensionskasse aufgenommen, endet in der Regel die Weiterführung.
Zu Beginn der Weiterführung wählen Sie, ob Sie nebst den Risikobeiträgen auch Sparbeiträge bezahlen möchte. Weiter können Sie entscheiden, ob Sie die Beiträge auf der Basis des bisher versicherten Lohns oder auf der Hälfte davon leisten.
Auch ohne Sparbeiträge erhöht sich das Altersguthaben um die Zinsen. Zudem erhöht sich der Umwandlungssatz mit jedem Monat. Bereits diese beiden Effekte bedeuten eine spürbar höhere Altersrente. Wenn zusätzlich Sparbeiträge bezahlt werden, verbessert sich die Altersrente nochmals deutlich.
Hat die Weiterführung mehr als zwei Jahre gedauert, erhalten Sie Ihre Altersleistungen als Rente; ein Kapitalbezug ist nicht möglich.