Rentenanpassungen, Teuerungszulagen
Wann werden die Renten der Teuerung angepasst?
Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst (Art. 36 Abs. 1 BVG).
Diese Anpassung betrifft jedoch nur die obligatorischen Rententeile. Solange die sogenannte umhüllende Rente der PKE höher ist als die gesetzliche Mindestrente gemäss BVG, wird sie nicht der Teuerung angepasst.
Die meisten PKE-Renten liegen deutlich über der gesetzlichen Mindestrente. Somit kommt es in der Regel zu keiner Erhöhung der umhüllenden Rente, da diese auch nach einer obligatorischen Teuerungsanpassung weiterhin höher als die obligatorische Rente ist.
Anpassung der Altersrenten und der überobligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten
Das Gesetz sieht vor, dass auch überobligatorische Hinterlassenen- und Invalidenrenten sowie die Altersrenten der Teuerung angepasst werden, allerdings nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung (Art. 36 Abs. 2 BVG). Dazu müssen die Wertschwankungsreserven der Pensionskasse vollumfänglich geäuffnet (aufgefüllt) und freie Mittel vorhanden sein.
Der Stiftungsrat der PKE entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass diese Renten angepasst werden. Der Beschluss des Stiftungsrats wird im «exklusiv» im Dezember publiziert.
Zweiteilige Rente
Die PKE gewährt die Altersrenten bei Pensionierungen seit 2014 zweiteilig. Ehegatten- und Lebenspartnerrenten, welche aus solchen Renten entstanden sind, werden ebenfalls zweiteilig gewährt.
Die Zielrente setzt sich aus einer Grund- und einer Zusatzrente zusammen. 90% der Zielrente sind garantiert und werden immer ausbezahlt (= Grundrente). Die Höhe der Zusatzrente ist variabel und hängt vom Deckungsgrad ab. Sie liegt zwischen 0% und 20% der Zielrente.
Bitte entnehmen Sie die Details dem Merkblatt zur zweiteiligen Rente.