Meldung bei Arbeitsunfähigkeit/Invalidität
Wenn gesundheitliche Gründe die Erwerbstätigkeit oder den bisherigen Aufgabenbereich wesentlich einschränken, haben Versicherte der PKE Anspruch auf Leistungen.
Für die Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit und die Festlegung des Invaliditätsgrades ist der Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) massgebend. Die Höhe der vollen Invalidenrente der PKE ist im Vorsorgeplan des Unternehmens festgelegt.
Sobald ein Vorbescheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) vorliegt oder ansteht, melden Sie bitte die Person mit dem Formular «Gesuch für Invaliditätsleistungen» an.
Am 1. Januar 2022 ist die «Weiterentwicklung IV», die Revision der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), in Kraft getreten. Damit der Anreiz besteht, die Erwerbstätigkeit zu erhöhen, wird für Neurenten ein (nahezu) stufenloses System eingeführt. Bisher hatte das System zur Bestimmung der Rentenhöhe bei Teilinvalidität lediglich vier Stufen, die sogenannten Viertelsrenten. Mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems erhält die prozentgenaue Erhebung des IV-Grades einen höheren Stellenwert. Denn für die Höhe von Neurenten kommt es sowohl bei der IV als auch bei der PKE neu auf jedes Prozent IV-Grad an.
Weiterhin wird ab einem IV-Grad von 70 Prozent eine ganze Rente zugesprochen. Eine einmal festgesetzte Invalidenrente wird an die neue Regelung angepasst, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 Prozent ändert.