Weiterführung der Vorsorge nach Entlassung
Versicherte Personen können in der PKE bleiben und die Vorsorge weiterführen, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt worden ist und sie mindestens 58 Jahre alt sind oder das im Vorsorgeplan Ihres Unternehmens definierte tiefere Mindestalter erreicht haben.
Die Voraussetzungen sind, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber aufgelöst worden ist (Kündigung, Aufhebungsvereinbarung) oder der Mitarbeitende einer drohenden Kündigung zuvorgekommen ist und kein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber hat und somit nicht bei einer anderen Pensionskasse versichert wird. Zudem muss die versicherte Person nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin der AHV-Beitragspflicht unterstellt sein.
Für ältere Personen, die kurz vor der Pensionierung stehen, ist eine Arbeitslosigkeit einschneidend, weil sie sich direkt auf die Leistungen aus der Pensionskasse auswirkt.
Die Situation für ältere Arbeitnehmer wird mit der Weiterführung der Vorsorge deutlich verbessert. So bleibt bei einer Arbeitslosigkeit später der Rentenbezug möglich. Wird eine neue Stelle angetreten und man wird in die Pensionskasse aufgenommen, endet die Weiterführung in der Regel.
Zu Beginn der Weiterführung wählt die versicherte Person, ob sie nebst den Risikobeiträgen auch Sparbeiträge bezahlen möchte. Weiter kann sie entscheiden, ob die Beiträge auf der Basis des bisher versicherten Lohns oder auf der Hälfte davon geleistet werden.
Beachten Sie bitte:
Wenn Sie als Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer über 58-jährigen Person beziehungsweise mit jemandem ab dem im Vorsorgeplan festgelegten Mindestalter auflösen, sind Sie verpflichtet, diese über die Möglichkeit der Weiterführung der Vorsorge bei der PKE zu informieren.
Personen, welche die Vorsorge in der PKE weiterführen, verbleiben im Versichertenbestand des Unternehmens. Das heisst, dass der Arbeitgeber auf dem versicherten Lohn weiterhin den zusätzlichen Beitrag von 0,55% zur Finanzierung der Umwandlungsverluste und allfällige Sanierungsbeiträge (Arbeitgeberanteil) leistet. Weiter sind bei Leistungsverbesserungen (z.B. Einlagen des Arbeitgebers) Personen in der Weiterversicherung im Sinne der Kollektivität in der beruflichen Vorsorge ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen.