Informationen zur beruflichen Vorsorge (2. Säule)
Gemäss Verfassungsauftrag soll die berufliche Vorsorge (2. Säule) nach der Pensionierung zusammen mit der AHV (1. Säule) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen.
Die berufliche Vorsorge
Geregelt ist die berufliche Vorsorge in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen. Die wichtigsten sind das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und das Freizügigkeitsgesetz (FZG) mit den dazugehörenden Verordnungen.
Das BVG sieht nur Minimalleistungen vor. Die Vorsorgeeinrichtungen können jedoch in ihren Reglementen eine darüber hinausgehende Vorsorge vorsehen. Sie können insbesondere Löhne versichern, welche die gesetzlich festgehaltene Ober- und Mindestgrenze über- beziehungsweise unterschreiten. Der versicherbare Höchstbetrag ist auf CHF 88’200 (Stand 1. Januar 2024) pro Jahr beschränkt.
Wer ist versichert?
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Jahreslohn von mehr als CHF 22’050 (Stand 1. Januar 2024) sind ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag obligatorisch für die Risiken Tod und Invalidität sowie ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag auch für das Alter zu versichern. Der obligatorisch zu versichernde Lohnteil ist durch eine Maximalhöhe begrenzt. Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von CHF 25’725 (Koordinationsabzug) bis und mit CHF 88’200 (Stand 1. Januar 2024). Dieser Teil wird «koordinierter Lohn» genannt. Der minimale koordinierte Lohn beträgt CHF 3’675. Die obigen Beträge werden in der Regel alle zwei Jahre zusammen mit den AHV-Renten angepasst.
Jeder Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine im Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
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Freiwillige Versicherung
Selbständigerwerbende können sich freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen:
- bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes (Verbandskasse)
- bei der Vorsorgeeinrichtung, bei der ihre Angestellten versichert sind
- bei der Auffangeinrichtung
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Beiträge
Die Beiträge der Arbeitnehmer werden von der Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement festgelegt. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie der Beitrag des Arbeitnehmers.
Die Beiträge setzen sich zusammen aus:
- altersabhängigen Altersgutschriften zur Finanzierung der Altersleistungen (Sparbeiträge)
- Risikobeiträgen zur Abdeckung der Risiken Invalidität und Tod
- Beiträgen zur Deckung der Verwaltungskosten
- allfälligen weiteren Beiträgen (z. B. für Sicherheitsfonds, Teuerungsanpassung der laufenden BVG-Renten)
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Stellenwechsel beziehungsweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit
Versicherte, die vor dem Eintritt eines Versicherungsfalls aus ihrer Vorsorgeeinrichtung austreten, haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Der Anspruch entsteht beim Stellenwechsel und bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor Eintritt des ordentlichen Rentenalters. Beim Stellenwechsel überweist die Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers.
Gibt die versicherte Person die Erwerbstätigkeit vor Eintritt des Rentenalters auf, so muss sie der Vorsorgeeinrichtung mitteilen, in welcher Form sie die Vorsorge aufrechterhalten will. Sie hat die Wahl zwischen einem Freizügigkeitskonto bei einer Bankstiftung oder einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft. Erhält die Vorsorgeeinrichtung keine entsprechende Anweisung der versicherten Person, muss die Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung spätestens zwei Jahre nach Entstehen des Freizügigkeitsanspruchs an die Auffangeinrichtung überweisen.
Verlässt eine versicherte Person die Schweiz endgültig, kann sie die Barauszahlung ihrer Austrittsleistung verlangen. Nicht möglich ist die Barauszahlung der Guthaben der obligatorischen beruflichen Vorsorge, wenn die versicherte Person sich in einem EU- oder EFTA-Staat (mit Ausnahme von Liechtenstein) niederlässt und obligatorisch dem System der sozialen Sicherheit dieses Staates untersteht.
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Leistungen
Personen, die der beruflichen Vorsorge unterstellt sind, haben Anspruch auf:
- eine Altersrente, wenn sie das ordentliche Rentenalter erreichen (Frauen mit 64 Jahren, Männer mit 65 Jahren)
- eine Invalidenrente, wenn sie gemäss Invalidenversicherung mindestens zu 40% invalid sind, und eine Invaliden-Kinderrente für jedes Kind, das beim Ableben des Versicherten Anspruch auf eine Waisenrente hätte
Ausserdem haben Hinterlassene (Ehegatten, Partner und Kinder) Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes versichert war oder eine Rente bezogen hat.
Die versicherte Person kann unter bestimmten Bedingungen für den Erwerb von Wohneigentum ihren Leistungsanspruch verpfänden oder ihr Vorsorgeguthaben ganz oder teilweise beziehen. Ehegatten und Ehegattinnen sowie eingetragene Partner bzw. Partnerinnen müssen ihre schriftliche Einwilligung dazu abgeben.
Der Vorbezug unterliegt der Besteuerung. Der Steuerbetrag wird rückvergütet, wenn der Vorbezug der Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt wird.
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Berechnung der Altersrente
Die jährliche Altersrente beläuft sich im ordentlichen Rentenalter auf 6,8% (gesetzlicher Umwandlungssatz) des Altersguthabens der versicherten Person. Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus:
- den Altersgutschriften, die von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern einbezahlt wurden
- den Zinsen auf den Altersgutschriften. Der Mindestzinssatz wird jährlich vom Bundesrat festgelegt.
Wenn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung es vorsieht, können die Altersleistungen vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogen werden, jedoch frühestens ab dem 58. Altersjahr. Dabei fallen tiefere Leistungen an.
Die Altersleistungen können je nach Reglement der Vorsorgeeinrichtung ganz oder teilweise als Kapital bezogen werden. Ehegatten und Ehegattinnen sowie eingetragene Partner bzw. Partnerinnen müssen ihre schriftliche Einwilligung dazu abgeben.